Es gibt viele Gründe, um E-Mail-Archivierung im Unternehmen einzusetzen.
Zum einen existieren gesetzliche Vorschriften, wie E-Mails aufzubewahren sind; andererseits ergeben sich auch für das Unternehmen selbst Vorteile aus der professionellen Archivierung von E-Mails.
Geschäftliche E-Mails werden als Handelsbriefe betrachtet, sobald sie der Vorbereitung, Durchführung, dem Abschluss oder der Rückgängigmachung eines Geschäfts dienen. Nach §238 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) gilt:
“Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.”
Handelsbriefe sind nach §147 AO (Abgabenordnung) sechs Jahre aufzubewahren. Enthalten E-Mails jedoch beispielsweise Rechnungen, Buchungsbeläge oder Jahresabschlüsse, sind sie sogar zehn Jahre aufzubewahren.
Grundsätzlich müssen alle E-Mails mit steuerrechtlich relevanten Inhalt in diesen Zeiträumen aufbewahrt werden.
Des Weiteren ist in den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) festgelegt, dass die Aufbewahrung revisionssicher zu erfolgen hat. Der Verband Organisations- und Informationssysteme (VOI) hat folgende zehn Merksätze zur revisionssicheren elektronischen Archivierung herausgegeben:
030 / 53699147
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